findIQ-Dienstleistungsvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen) § 1 Geltungsbereich, Vorrang individueller Vereinbarungen, widersprüchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, Formvorschriften
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten im Zusammenhang mit Softwareanwendungen der FINDIQ GmbH, Wilmerei 13, 32602 Vlotho, Deutschland, www.findiq.de, Deutschland (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „findIQ“ genannt) für den Auftraggeber (Auftraggeber und Auftragnehmer im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet).
Die AGB gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen findIQ (Unternehmer) und dem Auftraggeber (ebenfalls Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen). Sie gelten ausdrücklich nicht für Rechtsgeschäfte mit einem Verbraucher (§ 13 BGB).
Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung ohne weiteren Verweis auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien als Rahmenvereinbarung.
Einzelvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere im konkreten Angebot/Auftrag, haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie von diesen abweichen.
(2) Abweichende oder widersprüchliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer deren Gültigkeit im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Aufträge von findIQ in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt werden. Alle A
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Auch wenn für Preisangaben eine Bindungsfrist eingeräumt wird, bleiben die von findIQ unterbreiteten Angebote freibleibend und unverbindlich. Die vom Kunden erteilte Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, ist findIQ berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch den Beginn der Leistungserbringung für den Kunden erklärt werden.
§ 3 Vertragsgegenstand und Lieferung
(1) Der konkrete Leistungsumfang ist im Angebot von findIQ festgelegt.
(2) Die Dienstleistungen umfassen in der Regel:
Leistungen:
- Projektvorbereitung und -planung
- Analyse bestehender Systeme und Prozesse
- Definition der Ziele und Erwartungen an findIQ
- Wissenserhaltung (Strukturierung und Digitalisierung)
- Unterstützung bei der Umsetzung
- Durchführung von Workshops im Rahmen von Projekt- und Change-Management-Dienstleistungen
- Durchführung von Einarbeitungs- und Schulungsmaßnahmen
- Regelmäßige Datensicherungsmaßnahmen
Arbeitsleistungen:
- Datenmigration
- Anpassung und, falls erforderlich, Weiterentwicklung der Softwareanwendungen von findIQ
(3) Die Leistungen werden in deutscher Sprache erbracht, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
§ 4 Workshops und Einführungsveranstaltungen
(1) Workshops und Einführungsveranstaltungen können remote oder vor Ort durchgeführt werden.
(2) Finden die Workshops und Einführungsveranstaltungen vor Ort in den Räumlichkeiten des Kunden oder an einem vereinbarten externen Ort statt, trägt der Kunde die daraus resultierenden Reise- und Übernachtungskosten (nach Vorlage von Belegen), sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Inhalt, Umfang und Teilnehmerzahl der Workshops und Einführungsveranstaltungen sind zwischen den Parteien im Auftrag zu vereinbaren.
§ 5 Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter; Datensicherung und Datenmigration
(1) findIQ speichert im Rahmen der Vertragserfüllung, insbesondere im Rahmen der Datensicherung, Inhalte und Daten für den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber findIQ, keine Inhalte oder Daten zu veröffentlichen, die absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten strafbar oder anderweitig rechtswidrig sind, und im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung keine Programme zu verwenden, die Viren oder andere Schadsoftware enthalten. Der Kunde ist gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2026/679 (DSGVO) und muss daher stets prüfen, ob die Verarbeitung dieser Daten durch die Nutzung der vertraglichen Software durch die entsprechenden Genehmigungen abgedeckt ist.
(2) Datensicherungen werden regelmäßig gemäß dem in der Bestellung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Sicherungsintervall durchgeführt. Die Datensicherung umfasst ausschließlich die Systeme, Datensätze und Speicherorte, die in der Bestellung oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt sind. findIQ führt Datensicherungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt durch, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Integrität der zu sichernden Daten, sofern diese vom Kunden stammen und vom Kunden oder Dritten bereitgestellt oder verändert wurden. Der Kunde ist verpflichtet, findIQ rechtzeitig über alle Änderungen an den zu sichernden Daten oder Systemen zu informieren, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datensicherung relevant sind. Die Verantwortung für die Festlegung, welche Daten gesichert oder migriert werden sollen, liegt beim Kunden.
(3) findIQ führt zudem regelmäßig Datenmigrationen durch. Die Migration erfolgt auf der Grundlage eines mit dem Kunden vereinbarten Migrationskonzepts unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und anerkannter Branchenstandards. Der Kunde ist verpflichtet, findIQ rechtzeitig über alle Änderungen an den zu migrierenden Daten, Systemen oder sonstigen relevanten Anforderungen zu informieren, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Migration erforderlich sind.
(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Vertragserfüllung durch findIQ keine Rechte Dritter verletzt werden und dass die vom Kunden übermittelten Daten vollständig und korrekt sind.
(5) In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, findIQ von jeglicher Haftung und allen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Prozesskosten, freizustellen, falls findIQ von Dritten, einschließlich Mitarbeitern des Kunden persönlich, aufgrund angeblicher Handlungen oder Unterlassungen seitens des Kunden haftbar gemacht wird. findIQ wird den Auftraggeber über die Forderung informieren und ihm, soweit rechtlich möglich, Gelegenheit geben, sich gegen die Forderung zu verteidigen. Gleichzeitig hat der Auftraggeber findIQ unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Forderung ist, zur Verfügung zu stellen. Die Freistellung gilt nicht, wenn findIQ (mit)verantwortlich für den Anspruch des Dritten ist.
(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche von findIQ bleiben unberührt.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers / Zusammenarbeit und Pflichten der Parteien
(1) Nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer benennt der Auftraggeber einen Projektleiter als bevollmächtigten Vertreter, der für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist und die für den Fortgang der Projektarbeit erforderlichen internen Kontakte herstellt. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen und die notwendigen kooperativen Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Auftragnehmer formelle Entscheidungen mit konkreten Fristen verlangen kann. Findet die Zusammenarbeit trotz einer schriftlichen Aufforderung von findIQ nicht statt oder verzögert sie sich, so verschieben sich die vereinbarten Ausführungstermine von findIQ entsprechend und sind zwischen den Parteien neu festzulegen.
Zur erfolgreichen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen und die nachstehend in der jeweiligen Reihenfolge aufgeführten Kooperationsleistungen rechtzeitig zu erbringen:
- Benennung eines Projektleiters
- Mindestens 2–3 Wissenträger (pro Wisseneinheit)
- Mindestens 2 Testnutzer zur Validierung des Nutzens der Software
- Einblicke in aktuelle Maschinen-, Betriebs- und Fehlerdaten (sofern verfügbar und geeignet)
- Feedback und Ideen zur Weiterentwicklung der findIQ-Software im Interesse des Auftraggebers
- Bereitstellung technischer Anforderungen und Schnittstellen (für die mögliche Integration von findIQ)
- Spezifizierung organisatorischer Anforderungen (z. B. zu berücksichtigende Serviceprozesse, Stakeholder)
- Bereitstellung von (mobilen) Endgeräten zur Bearbeitung und zum Zugriff auf die Wissensdatenbank
- Umfassende Kommunikation von Hindernissen oder Risiken für die Zusammenarbeit
- Bereitstellung zuverlässiger und effektiver Kommunikations- und Kooperationskanäle mit anderen relevanten Beteiligten außerhalb des Kernprojektteams (Entscheidungsträger, Partner usw.)
Die Parteien verpflichten sich zu einer engen und effizienten Zusammenarbeit, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Der Auftraggeber hat für die laufende Systemverwaltung der Systemumgebung zu sorgen, in der die Vertragssoftware laufen soll. Der Auftraggeber hat seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend zu warten (zu diesem Zweck sollte der Auftraggeber geeignete Wartungsverträge abschließen).
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Daten regelmäßig mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu sichern, es sei denn, der Auftragnehmer wird ausdrücklich mit der Durchführung bestimmter Datensicherungsmaßnahmen beauftragt. Die Datensicherungen des Auftraggebers sind so zu speichern, dass die gesicherten Daten jederzeit wiederhergestellt werden können.
(4) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der ihm obliegenden Maßnahmen in Verzug, so ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers für die Dauer des Verzugs, sofern der Auftragnehmer ohne diese Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand leisten kann. Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu erstatten. Ein etwaiges gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Auftragnehmers bleibt unberührt.
§ 7 Nutzungsrechte an Ergebnissen und Bearbeitungen
(1) Alle im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen entstehenden Ergebnisse und die damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte, bei denen es sich nicht um Bearbeitungen handelt (siehe § 7 Abs. 2 dieser AGB) (im Folgenden „Ergebnisse“ genannt), sind ausschließliches Eigentum von findIQ. Wird ein Ergebnis vom Auftraggeber geschaffen, so überträgt der Auftraggeber hiermit die Rechte daran an findIQ; findIQ nimmt die Übertragung hiermit an. Bei urheberrechtlich geschützten Ergebnissen umfasst die Übertragung das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, sachlich, räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht.
(2) Alle Anpassungen, Erweiterungen oder Modifikationen der Vertragssoftware, die auf Ideen, Vorschlägen oder sonstigen Beiträgen des Auftraggebers beruhen (im Folgenden „Anpassungen“ genannt), werden ausschließlich vom Auftragnehmer entwickelt und umgesetzt. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, Verwertungsrechte und sonstige Rechte des geistigen Eigentums an den Anpassungen, stehen dem Auftragnehmer uneingeschränkt zu. Der Auftraggeber verzichtet auf alle Rechte an den Anpassungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der Ergebnisse und Anpassungen richtet sich nach der dem Auftraggeber für die findIQ-Software gewährten Lizenz gemäß den Lizenzbedingungen.
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen, zusätzliche und geringere Aufwendungen
(1) Die Preise richten sich nach dem Auftrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei laufenden Leistungen gilt der Umsatzsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung gilt. Leistungen, die über den Umfang des Auftrags hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Leistungen werden grundsätzlich nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet, sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist.
(3) Von findIQ ausgestellte Rechnungen sind nach Erhalt durch den Kunden fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
(4) findIQ behält sich das Recht vor, seine Preise für laufende Dienstleistungen künftig angemessen anzupassen, um den Qualitätsanforderungen seiner Kunden gerecht zu werden oder steigende Personal-, Energie- und Mietkosten auszugleichen. Preisanpassungen werden mindestens 8 Wochen im Voraus angekündigt. Der Kunde kann der Preisanpassung innerhalb von 6 Wochen widersprechen; findIQ wird den Kunden in der Mitteilung über die Preisanpassung über dieses Widerspruchsrecht informieren. Widerspricht der Kunde einer Preisanpassung, ist findIQ berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; im Falle einer Kündigung erstattet findIQ etwaige im Voraus gezahlte Vergütungen für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig.
(5) Der Kunde hat nur dann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit findIQ sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
(6) Zusätzliche Leistungen, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, sowie Mehraufwendungen, die aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers, aufgrund zusätzlicher Anforderungen oder aufgrund sonstiger Umstände entstehen, die findIQ nicht zu vertreten hat, werden gesondert zu den im Auftrag festgelegten Stundensätzen in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen, zusätzlichen Koordinationsaufwand, Wartezeiten oder Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die nicht findIQ zuzurechnen sind, insbesondere bei der Umsetzung kundenspezifischer Anpassungen der Software und Besuchen des Auftragnehmers beim Auftraggeber über die angebotenen Meilenstein- und Zusatzermine hinaus. findIQ wird den Auftraggeber rechtzeitig über anfallende zusätzliche Leistungen sowie über zusätzlichen oder geringeren Aufwand informieren. Die betreffende Leistung des Auftragnehmers wird erst nach schriftlicher Zustimmung (E-Mail ausreichend) des Auftraggebers erbracht. Geringerer Aufwand wird in der Schlussrechnung angemessen berücksichtigt.
Bestimmungen des Servicevertrags § 9 Leistungspflicht
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß den anerkannten fachlichen Standards.
(2) Art, Umfang und Zeitrahmen der Leistungen sind im jeweiligen Angebot oder in der Leistungsbeschreibung im Auftrag festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
Bestimmungen zu Werk- und Dienstleistungsverträgen § 10 Abnahme der erbrachten Leistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Qualität aufweist und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
(2) Der Auftraggeber hat die Leistung anzunehmen, sobald der Auftragnehmer ihm deren Fertigstellung mitteilt. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der Leistung. Ein von beiden Parteien unterzeichneter Abnahmeprotokoll dokumentiert die Abnahme sowie etwaige offensichtliche Mängel.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug gerät, z. B. wenn er trotz rechtzeitiger Einladung nicht zum Abnahmetermin erscheint oder wenn er die Leistung nicht innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung ohne wesentliche Mängel abnimmt.
(4) Nach der Abnahme sind versteckte Mängel dem Auftragnehmer innerhalb von 1 (einer) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(5) Bei rechtzeitig gemeldeten und berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung zu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur im Rahmen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Haftungsbestimmungen.
(6) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 (zwölf) Monate nach dem Zeitpunkt der Abnahme; Ansprüche wegen verspätet gemeldeter Mängel sind ausgeschlossen. Diese Frist gilt nicht in den in § 11 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen.
D. Schlussbestimmungen § 11 Haftung
(1) findIQ haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie
- gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer von findIQ übernommenen Gewährleistung,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person.
(2) Bei Sachschäden oder Vermögensschäden, die durch Fahrlässigkeit in anderer Weise verursacht wurden, haftet findIQ nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Höhe der Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag charakterisiert und auf deren Einhaltung sich der Kunde verlassen darf (im Folgenden „Kardinalpflicht“ genannt).
(3) findIQ haftet nicht für den Verlust von Daten des Kunden, es sei denn, der Datenverlust ist auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden seitens findIQ gemäß § 11 Abs. 1 dieser AGB zurückzuführen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf die Kosten, die erforderlich sind, um die Daten aus ordnungsgemäß gesicherten Backups mit angemessenem Aufwand wiederherzustellen. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn und soweit findIQ mit der Durchführung von Datensicherungen beauftragt wurde und der Datenverlust Daten betrifft, die im Rahmen dieser vereinbarten Datensicherung hätten geschützt werden müssen.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von findIQ ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von findIQ sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von findIQ.
§ 12 Leistungsfrist, Unmöglichkeit der Leistung, höhere Gewalt
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Kann findIQ vereinbarte Fristen für die Erbringung von Leistungen aus Gründen, die findIQ nicht zu vertreten hat (im Folgenden „Verhinderung“ genannt), nicht einhalten, ist findIQ berechtigt, die Frist um die Dauer der Verhinderung zu verlängern. findIQ wird den Kunden unverzüglich darüber informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen. Liegt zum Zeitpunkt des Eintritts der Nichtverfügbarkeit bereits ein Verzug vor, haftet findIQ nicht für einen etwaigen Verzug während der Dauer der Nichtverfügbarkeit. Ist die Dienstleistung auch innerhalb des neuen Termins nicht verfügbar oder kann sie nicht erbracht werden, ist findIQ berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Falle einer Kündigung erstattet findIQ etwaige im Voraus gezahlte Vergütungen für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig.
Ein Fall der Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das unvorhersehbar ist oder sich der zumutbaren Kontrolle von findIQ entzieht (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Embargos, Versorgungsengpässe, Pandemien, Epidemien, Quarantänen, Kriege, Kriegshandlungen – unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde oder nicht –, Terrorakte, Aufstände, Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskonflikte, höhere Gewalt oder Handlungen, Unterlassungen oder Verzögerungen von staatlichen Behörden). Darüber hinaus liegt ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vor, wenn es zu einer verspäteten Lieferung durch einen Lieferanten von findIQ kommt, sofern findIQ ein entsprechendes Absicherungsgeschäft abgeschlossen hat, weder findIQ noch der Lieferant ein Verschulden trifft oder findIQ im Einzelfall nicht zur Beschaffung der Waren verpflichtet ist.
§ 13 Datenschutz
Soweit findIQ im Rahmen der Erbringung seiner Dienstleistungen personenbezogene Daten verarbeiten muss, wird findIQ die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen bzw. diese mit dem Kunden vereinbaren.
Die Parteien haben einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die in mündlicher, schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf geschäftliche, kommerzielle oder technische Informationen jeglicher Art, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche beschrieben sind, oder anderweitig als solche erkennbar sind, die aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind oder die aus anderen vertraulichen Informationen abgeleitet wurden und die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Geschäftsgeheimnisse erfüllen.
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann,
- nachweisen kann, dass diese zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich oder allgemein bekannt waren oder nach ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei öffentlich oder allgemein bekannt wurden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel durch die empfangende Partei beruht; oder
- der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt waren oder sich in ihrem Besitz befanden und von der empfangenden Partei weder direkt noch indirekt unter einer Geheimhaltungspflicht erworben wurden; oder
- von der empfangenden Partei unabhängig und getrennt von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder
- von der empfangenden Partei nach Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten bezogen wurden, der berechtigt war, diese Informationen an die empfangende Partei weiterzugeben, ohne dadurch gegen eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei zu verstoßen.
(2) Die empfangende Partei hat alle vertraulichen Informationen, die sie von der anderen Partei oder in deren Auftrag erhalten hat, streng vertraulich zu behandeln. Zugang zu den vertraulichen Informationen darf nur denjenigen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Beratern der empfangenden Partei gewährt werden, deren Kenntnis im Zusammenhang mit dem Vertrag erforderlich ist und die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Vertrauliche Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an andere Dritte weitergegeben werden. Die empfangende Partei hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit zu ergreifen. Darüber hinaus darf die empfangende Partei keine vertraulichen Informationen vervielfältigen, verbreiten oder zurückentwickeln. Sollte die empfangende Partei unter Verstoß gegen diese Bestimmung vertrauliche Informationen zurückentwickeln, gelten die daraus resultierenden Informationen als vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei.
(3) Öffentliche Äußerungen der Parteien bezüglich der Zusammenarbeit dürfen nur nach vorheriger gegenseitiger Vereinbarung erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Geschäftspartner des Auftragnehmers aufzutreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
(4) Die Geheimhaltungspflichten gelten über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit fort, solange die Informationen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 dieser AGB als vertrauliche Informationen gelten.
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung. Sind laufende Leistungen geschuldet, gilt die in der Bestellung angegebene Laufzeit. Unabhängig davon endet der Vertrag spätestens mit Ablauf oder Kündigung der zugrunde liegenden Softwarelizenz.
Die Grundlaufzeit des Vertrags und die Dauer der Verlängerungszeiträume sind in der Bestellung festgelegt. Der Vertrag und die Grundlaufzeit treten mit Vertragsabschluss in Kraft.
(2) Wurde für eine laufende Dienstleistung eine Grundlaufzeit mit Verlängerungszeitraum vereinbart und ist nichts anderes vereinbart, kann der Vertrag von jeder Partei jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Grundlaufzeit oder eines jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich um die jeweilige Verlängerungsfrist.
(3) Das Recht der Parteien, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, bleibt in jedem Fall unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die es unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen und -zwecke für eine oder beide Parteien unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei derart erhebliche Einbußen in ihrer wirtschaftlichen Lage erleidet oder zu erleiden droht, dass ihre Leistungsfähigkeit zum Nachteil dieser Partei beeinträchtigt ist.
(4) Ein triftiger Grund, der den Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, gilt auch dann als gegeben, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars oder eines nicht unerheblichen Teils davon zwei aufeinanderfolgende Monate im Verzug ist, oder mit der Zahlung der Vergütung in Höhe der Vergütung für die letzten zwei Monate vor der Kündigung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten im Verzug ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung, die vom Auftraggeber zu vertreten ist, kann der Auftragnehmer eine sofort fällige Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % der bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, einen geringeren Schaden nachzuweisen, und der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von findIQ zulässig; § 354a HGB bleibt unberührt. findIQ ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
§ 17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Dienstleistungen
(1) Sollte findIQ seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses mit einem Kunden ändern, wird findIQ den Kunden acht Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail darüber informieren und ihm die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusenden. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach dieser Benachrichtigung Widerspruch gegen die Gültigkeit der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten diese als angenommen und treten damit in Kraft. findIQ wird den Kunden in der Benachrichtigung über die Änderungen ausdrücklich auf diese Frist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs gelten weiterhin die alten Geschäftsbedingungen. In diesem Fall hat findIQ jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; im Falle einer Kündigung erstattet findIQ etwaige im Voraus gezahlte Vergütungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Kündigung anteilig zurück.
Vom Recht auf Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen sind Änderungen der Vergütung (§ 8 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt), der wesentlichen Leistungsverpflichtungen, der Kündigungsbestimmungen oder sonstige wesentliche Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkämen. In diesem Fall holt findIQ die schriftliche Zustimmung des Kunden ein.
(2) findIQ behält sich das Recht vor, seine Dienstleistungen und die dazugehörigen Unterlagen aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden zu ändern, einzuschränken oder einzustellen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in Gesetzesänderungen, technischen Änderungen oder Marktveränderungen liegen. Die Änderungen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und ihn nicht unangemessen benachteiligen. Den Interessen des Kunden kann auch durch eine Anpassung der Vergütung Rechnung getragen werden. findIQ wird seine Kunden mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich über solche Änderungen und Einstellungen informieren. Der Kunde hat das Recht, der Änderung innerhalb von 6 Wochen nach der Benachrichtigung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen, gelten die Änderungen als genehmigt und treten damit in Kraft. Legt der Kunde fristgerecht Widerspruch gegen die Änderung ein, gilt der Vertrag unverändert weiter, wobei jedoch beide Parteien das Recht haben, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; im Falle einer Kündigung erstattet findIQ die für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Kündigung im Voraus gezahlten Vergütungen anteilig zurück.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Vlotho. Ausschließliche Gerichtsstände, von denen keine Abweichung durch Vereinbarung möglich ist, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Parteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Vorstehende gilt entsprechend im Falle von Lücken.